Kurzzusammenfassung:
G-10-Überwachungsmaßnahmen müssen »substantiiert und überprüfbar« sein. Dazu müssen die »hierfür aus operativer Sicht wesentlichen Tatsachen konkret benannt werden …. Die formelhafte … Behauptung, dass eine Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, reicht demnach nicht aus … Gemessen daran ist die Begründung in den angegriffenen Anordnungen … unzureichend. Sie lässt nicht erkennen, welche Gründe hierfür konkret maßgeblich sind, und entzieht sich deshalb einer rationalen Überprüfbarkeit …«
Im Folgenden das Urteil in voller Länge:
VG-Urteil zum V-Mann 123-Prozess vom 8.7.2009
Das Ganze lohnt sich, nicht nur für JuristInnen.
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