Im Namen des „Sonstigen“

Veröffentlicht von

Im Namen des „Sonstigen“

Kohlhaas unchained – 1. Fall | 2. Akt

Im ersten Akt ging es darum, Widerspruch gegen ein Amtsgerichtsurteil einzulegen, das in meiner Abwesenheit gefällt wurde:

Recht nach Gutherrenart | Magazin Overton

Nun einen Tag nach meiner Presserklärung bekam ich die „Antwort“: Das Amtsgericht bestätigt das Urteil – abermals in Abwesenheit:

 

Es verurteilt mich zu 260 Euro Geldbuße und einem Monat Führerscheinentzug.

Die Begründung des Amtsgerichtes legte dabei noch einen Kafka oben drauf.

 

 

 

Ich lege Widerspruch ein:

„Betr. Amtsgerichtsurteil vom 6.9.2022/Az. 994 OWi-332-Js 34480/22/Eingang am 13.9.2022

 

Hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen o.g. Urteil vom 6.9.2022 ein.

Das Gericht bezieht sich in seinem Urteil darauf, dass die Messstelle den Vorschriften aus dem Jahr 2015 entspräche. In dieser wird das „besondere Bedürfnis“ spezifiziert, das Maßnahmen zur Verkehrsüberwachung rechtfertigt. Das Gericht verweist dabei auf Ziffer 4.1.6, die „sonstige Gründe“ beherbergt. Dort sind nachweislich und belegbar nicht die „besonderen Bedürfnisse“ spezifiziert, sondern ausschließlich verfahrenstechnische Fragen. Ein für die Verkehrsüberwachung notwendiges „besonderes Bedürfnis“ ist dort in keinster Weise ausgeführt. Das ist jedoch erforderlich, will man willkürliche Annahmen und Entscheidungen (einschließlich den vom Gericht erwähnten „fiskalischen Interessen“) ausschließen.Die vom Gericht anführte Begründung, das die Miquellallee „vielfach Gegenstand der Verkehrsüberwachung“ ist, übergeht bewusst den konkreten Ort der Messung. Dieser befand sich am Ende der Miquellallee, in einer zweispurigen Schleife (ohne Gegenverkehr), die unter einer Brücke durchführt. Dort gibt es weder Fußgänger, Altenheime, Kinder oder sonstige gefährdete Personen, die in der Tat (nach Ziffer 4.1.1-5) eine Verkehrsüberwachung rechtfertigen. Außer Sträuchern und Leitplanken ist an der Unterführung nichts.Der unberechtigte Verweis auf „sonstige Gründe“ in der besagten Verordnung aus dem Jahr 2015 bricht mit dem Rechtsgrundsatz der Rechtsbestimmtheit.

Es wird behauptet, dass das Gericht im Beschlussverfahren entscheiden konnte, da „der Betroffene einer solchen Vorgehensweise nicht innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen widersprochen hat.“ (S 3) Das ist nachweisbar falsch. Tatsache ist, dass ich mit Schreiben vom 1.8.2022 explizit widersprochen habe. Dem Amtsgericht wurde dieses Schreiben auch per Fax vom 2.8.2022 um 13:27 Uhr zugesandt. Eine entsprechende Bestätigung über das Fax liegt als Beweismittel vor. Der Bescheid über das Beschlussverfahren vom 20.7.2022 wurde mir am 22.7.2022 zugestellt. Die Frist von zwei Wochen wurde demzufolge eingehalten. Wie Ihnen ebenfalls bekannt und aktenkundig, wurde mir aus unerfindlichen Gründen der o.g. Bescheid nochmals zugeschickt (Eingang am 11.8.2022). Auch darauf habe ich in einem FAX explizit und wieder fristgerecht hingewiesen (Fax-Ausgang am 24.8.2022 um 14: 10 Uhr) hingewiesen und an den Widerspruch erinnert. Angesichts dieses Verfahrensfehler erübrigt sich die Behauptung, ich habe die Frist zum Widerspruch nicht wahrgenommen/eingehalten.

Ich sehe des Weiteren als eine Verletzung des Gesetzes an, wenn der oben genannte Bescheid über ein Beschlussverfahren getroffen wird, ohne die landgerichtliche Entscheidung abzuwarten bezüglich meines Widerspruches, was die Anerkennung und Würdigung meines Attestes anbelangt. Ich gehe davon aus, dass es immer noch Gesetz ist, dass man – wie in diesem Fall – die Entscheidung des Landgerichts abwartet, anstatt diese zu übergehen.

Ich sehe weiterhin eine Verletzung des Gesetzes vorliegen, wenn wider besseren Wissens das Gericht die Feststellung trifft: „Anhaltspunkte für einen Härtefall waren nicht ersichtlich.“ (S.6) Diese waren sehr sichtbar und lagen Ihnen in der Akte vor. Tatsächlich habe ich von Anfang lesbar darauf hingewiesen, dass ich als Journalist eine unnötige Härte konstatiere und dass dies ggf. Berücksichtigung findet. Das Schreiben vom 6.5.2022 an das Amtsgericht, samt Kopie des Presseausweises finden Sie in Ihren Unterlagen. Das Fax wurde am 9.5.2022 um 13:40 Uhr an Sie versandt.Meines Wissens ist der Verweis auf meine journalistische Tätigkeit, die auch von einem Auto anhängt, mehr als ein „Anhaltspunkt“, der in diesem Beschluss ignoriert wird.

Dieser Entschluss bricht geltendes Recht, wenn es mit seiner Entscheidung ignoriert, dass dasselbe Gericht am 8.6.2022 eine Entscheidung in meiner Abwesenheit traf, mit der Begründung: „Ein Antrag auf Entbindung vom Erscheinen zum Hauptverhandlungstermin wurde nicht gestellt.“Das Gericht kann ohne Mühe den Akten entnehmen, dass damit Recht gebeugt wurde. Ein Attest, mit Blick auf dies Verhandlung am 18.5.2022 wurde Ihnen von meinem Arzt Dr. D. per Fax am 16.5.2022 um 13:25 Uhr zugesandt.

Das Amtsgericht hat konstatiert, dass es nach „Aktenlage“ entschieden habe. Genau das hat das Amtsgericht nicht gemacht. Alles, was ich als Widerspruch gegen diese Entscheidung vorbringe, befindet sich in den Akten.“

P.S.

Ich bin nach wie vor an jede Art von rechtsawaltschaftlichen/juristischen Unterstützungen interessiert!

Wolf Wetzel

 

 

 

Views: 289

Kommentar hinterlassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert