Von geschwätzigen ›Berufsrevolutionären‹ und geschwärzten Akten

Veröffentlicht von

Telepolis- Web-Magazin vom 12.10.2009

Von geschwätzigen ›Berufsrevolutionären‹ und geschwärzten Akten

Twister (Bettina Winsemann) 12.10.2009

Die Posse um den hessischen Verfassungsschutz-V-Mann “123” geht in die nächste Runde. Teil 1: Kafkaeske Verdächtigungen

Das Bundesinnenministerium hat gegen ein jüngst ergangenes Urteil des Verwaltungsgerichtes Berlin Berufung eingelegt, das eine gleich doppelt effektive Ohrfeige ist. Um die Tragweite des darin verhandelten Falls zu erfassen, ist es notwendig, die Vorgeschichte samt ihrer enthaltenen Absurdität noch einmal Revue passieren zu lassen.

Akt 1: “Tatsächliche Anhaltspunkte”

Am 7. Dezember 2006 erhält Wolf Wetzel (1) ein Schreiben des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Ihm wird mitgeteilt, dass zwischen dem 28.4.1998 und dem 23.10.1998 sowohl sein Telefonanschluss als auch der Postverkehr überwacht wurden. Als Begründung wird angegeben, er sei verdächtigt gewesen, Mitglied der terroristischen Vereinigung ARMK zu sein, der “zahlreiche Brandanschläge und Sabotageaktionen mit erheblichem Sachschaden” zwischen 1988 bis 1996 zugeordnet wurden. Wolf Wetzel legt mit Schreiben an das Verwaltungsgericht Berlin am 29.02.2007 Widerspruch gegen diese Überwachung eine, die eine der sogenannten G-10-Maßnahmen war:

Da es keine konkreten Verdachtsmomente gibt, die in dem Schreiben des Bundesamtes für Verfassungsschutz aufgeführt sind, muss ich von einer Fantasiekonstruktion ausgehen. Eine selbst geschaffene Vorratsorganisation, mit dem verfassungswidrigen Ziel, mit den freigegebenen ermittlungstechnischen Mitteln die Verdachtsmomente erst zu finden, die Voraussetzung sein müssten, um einen solch schwerwiegenden Eingriff in die Schutzrechte vornehmen zu können.

Nach und nach wird klar, wie es überhaupt zu der Überwachungsmaßnahme kam, für die es “tatsächliche Verdachtsanhaltspunkte” geben muss, bevor eine so starker Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen genehmigt wird. Die Begründung fußte (2) auf der Aussage eines einzelnen V-Mannes, genannt “123”:

Um die Überwachung Wetzels zu rechtfertigen, stützen sich die Ermittler im wesentlichen auf ein Gespräch, das er am 27.2.1998 mit dem ‘V-Mann 123’ geführt haben soll. Folgt man dem Verfassungsschutz, beichtete Wetzel darin nicht nur psychische und arbeitsrechtliche Probleme, verriet Anschlagspläne und -ziele, plauderte gar über mögliche Mitstreiter. Auch soll er – angeblicher Mitgründer einer angeblich hoch konspirativen Bande – dem nicht zur Gruppe gehörenden Mann anvertraut haben, sein “Traumberuf” sei ‘Berufsrevolutionär’.

Die bei einem des Terrorismus verdächtigem Mann ungewohnte (und für den V-Mann als Glückfall zu geltende) Gesprächigkeit führt zu einer Prüfung des Antrages auf die Überwachung, die vom Bundesministerium des Innern durchgeführt wird. Nach dieser Prüfung geht der Antrag an den G-10-Ausschuss, der ebenso davon spricht, den Antrag geprüft zu haben, bevor er ihn bewilligte.

Akt 2: Konspiratives Verhalten

Nach drei Monaten ergebnisloser Überwachung wird ein Antrag auf Verlängerung der Maßnahme gestellt. Neben einem größtenteils geschwärzten Telefonprotokoll, das zwischen Herrn Wetzel und anderen verdächtigen Personen stattgefunden haben soll, gibt es noch eine Begründung für die Verlängerung, die erneut die orwellschen und kafkaesken Logiken des Verfassungsschutzes darlegt: Da es keine weiteren “tatsächlichen Anhaltspunkte” für die Überwachungsmaßnahme gibt, wird von einem stark konspirativen Verhalten der Verdachtsperson ausgegangen. Außerdem werden ihm intensive Kontakte mit einer weiteren Verdachtsperson zur Last gelegt – auch bei dieser Verdachtsperson, deren Identität versehentlich in den Akten nicht komplett verschleiert wurde, konnte nie in irgendeiner Form eine Zugehörigkeit zu ARMK nachgewiesen werden. Bei der Dame handelte es sich um eine Sozialarbeiterin, die in einem von Wolf Wetzel geleiteten kirchlichen Jugendtreff tätig war. Die Verlängerung der Überwachungsmaßnahme wird geprüft und genehmigt.

Akt 3: Das Urteil: Wenn jemand so geschwätzig ist, warum dann abhören?

Den gesamten Verlauf der Angelegenheit legt Wolf Wetzel in seinem Blog Eyes Wide Shut (3) dar und zitiert dabei auch entscheidende Passagen aus dem Urteil des VG Berlin:

Hat sich der Verfassungsschutz in einem Verdachtsfall bereits einer Vertrauensperson bedient, so ist eine Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen nach dem Gesetz zu Art. 10 GG nur dann zulässig, wenn konkrete Tatsachen es ausschließen oder wesentlich erschweren, diese Quelle auch weiter für eine Erforschung des Gefahrenverdachts zu nutzen.

Einfach ausgedrückt: Wenn der Verdächtige sich gegenüber einem V-Mann so geschwätzig zeigt, dann bedarf es keines Grundrechtseingriffs mehr. Noch einfacher ausgedrückt: Wenn jemand sowieso bereits einem (fremden) Menschen gegenüber bzw. von dem mithörbar, locker vom Hocker über geplante Anschläge usw. plaudert, dann muss wohl niemand mehr Telefon- oder Postverkehr überwachen – dann reicht es, demnächst wieder mit ihm ein wenig zu plaudern. Der erfolgreiche Einsatz eines V-Mannes schließt somit Grundrechtseingriffe wie die Telefon- oder Postüberwachung aus.

Weiterhin stellt das VG fest:

Der Pflicht zur Darlegung der Erforderlichkeit der G-10-Maßnahme ist also erst dann Genüge getan, wenn die Untauglichkeit anderer Aufklärungsmöglichkeiten ‘substantiiert und überprüfbar begründet’ sind. Dazu müssten die “hierfür aus operativer Sicht wesentlichen Tatsachen konkret benannt werden […] Die formelhafte […] Behauptung, dass eine Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, reicht demnach nicht aus […] Gemessen daran ist die Begründung in den angegriffenen Anordnungen […] unzureichend. Sie lässt nicht erkennen, welche Gründe hierfür konkret maßgeblich sind, und entzieht sich deshalb einer rationalen Überprüfbarkeit […]

Was sich hier liest wie eine Selbstverständlichkeit, zeigt auf, inwiefern die G-10-Maßnahmen längst außer Kontrolle geraten sind, wie banale Floskeln und verklausulierte Nichtangaben ausreichen um schwerwiegende Grundrechtseingriffe zu ermöglichen. Frei nach dem Motto “wir sind alle §129a StGB (4)” heißt das nicht nur, dass Banalitäten oder nicht beweisbare “tatsächliche Anhaltspunkte” ausreichen, um in die Privatsphäre und -leben des Einzelnen (sowie seiner Bekannten, Freunde, Lebensgefährten usw.) einzugreifen, sondern, dass der oder die Betroffene(n), einmal in das Verdächtigungsnetz geraten, kaum Möglichkeiten haben, sich daraus zu befreien. Werden keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Verdächtigungen gefunden, so verhält sich das “Subjekt der Begierde” schlichtweg zu konspirativ, als dass die Maßnahmen abgebrochen werden können – werden welche gefunden: umso besser.

Hier wurde (nicht zuletzt, weil anscheinend auch die Kontrolle durch den G-10-Ausschuss komplett versagt) eine Blankovollmacht für die Überwachungsfanatiker bei Strafverfolgung und Verfassungsschutz geschaffen, die längst, wie man im Fall Andrej Holm (5) oder gegen die “Militante Gruppe” sehen konnte, bei dem Beweise gefälscht wurden (6) und staatliche Stellen außer Kontrolle agierten, die bis heute das eigene Verhalten nicht etwa kritisch beleuchten, sondern vielmehr nach neuen und weitergehenden Befugnissen rufen. Es ist daher kein Wunder, dass gegen das Urteil des VG Berufung eingelegt wurde.

Morgen in Teil 2: Zurück zum Rechtsstaat? Bloß nicht

Links

(1) http://wolfwetzel.wordpress.com/about/
(2) http://fr-online.de/in_und_ausland/politik/aktuell/1827619_Verfassungsschutz-in-Erklaerungsnot-Traumberuf-Terrorist.html
(3) http://wolfwetzel.wordpress.com/
(4) http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__129a.html
(5) http://www.heise.de/tp/r4/artikel/26/26099/1.html
(6) http://www.heise.de/tp/r4/artikel/30/30054/1.html

Telepolis Artikel-URL: http://www.heise.de/tp/r4/artikel/31/31283/1.html


Copyright © Heise Zeitschriften Verlag

Visits: 449

Kommentar hinterlassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert